Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 642 BGB – Mitwirkung des Bestellers

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 642 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 642 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten