Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 643 BGB – Kündigung bei unterlassener Mitwirkung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 643 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 643 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten