Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 593b BGB – Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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