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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 593b BGB – Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.

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