Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 557 BGB – Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.

(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.

(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 557 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 557 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten