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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 376 BGB – Rücknahmerecht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.

(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:

  • 1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,
  • 2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt,
  • 3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.

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