Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 375 BGB – Rückwirkung bei Postübersendung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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