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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 375 BGB – Rückwirkung bei Postübersendung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.

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