Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 342 BGB – Andere als Geldstrafe
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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