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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 342 BGB – Andere als Geldstrafe

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.

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