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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 327i BGB – Rechte des Verbrauchers bei Mängeln

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen,

  • 1. nach § 327l Nacherfüllung verlangen,
  • 2. nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und
  • 3. nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 327i BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 327i BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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