Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 237 BGB – Bewegliche Sachen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 237 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 237 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten