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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 238 BGB – Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.

(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 238 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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