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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2036 BGB – Haftung des Erbteilkäufers

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

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