Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2037 BGB – Weiterveräußerung des Erbteils

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 2037 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2037 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten