Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2037 BGB – Weiterveräußerung des Erbteils
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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„Was regelt § 2037 BGB? Zitiere den Wortlaut.“