Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1997 BGB – Hemmung des Fristablaufs
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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