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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1998 BGB – Tod des Erben vor Fristablauf

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.

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