Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1299 BGB – Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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