Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1299 BGB – Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1299 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1299 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten