Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1281 BGB – Leistung vor Fälligkeit

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1281 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1281 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten