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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1280 BGB – Anzeige an den Schuldner

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 1280 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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