Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1280 BGB – Anzeige an den Schuldner
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 1280 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 1280 BGB? Zitiere den Wortlaut.“