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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1246 BGB – Abweichung aus Billigkeitsgründen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 1246 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1246 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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