Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1240 BGB – Gold- und Silbersachen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.

(2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1240 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1240 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten