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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1235 BGB – Öffentliche Versteigerung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.

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