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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1237 BGB – Öffentliche Bekanntmachung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 1237 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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