Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1062 BGB – Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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