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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1061 BGB – Tod des Nießbrauchers

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

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