Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1061 BGB – Tod des Nießbrauchers
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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