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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1063 BGB – Zusammentreffen mit dem Eigentum

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.

(2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.

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