Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1064 BGB – Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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