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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1064 BGB – Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.

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