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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1065 BGB – Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

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