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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 9 BewG – Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 BewG verweisen

Rechtsprechung zu § 9 BewG

89 Entscheidungen zitieren § 9 BewG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 28.11.2019 – IV R 54/16 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Einem partiarischen Darlehen sind --in Abgrenzung von einer stillen Beteiligung-- eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers und eine gemeinsame Zweckverfolgung (§ 705 BGB) fremd . 2. Wird zur Erbringung der Einlage in eine typisch stille Gesellschaft eine Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin des Handelsgewerbes abgetreten, so handelt es sich um einen …
  • BFH, Urt. v. 29.11.2017 – II R 14/16 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit . 2. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG setzt voraus, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims …
  • BFH, Urt. v. 15.03.2017 – II R 10/15 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ein fehlerhaftes Gutachten kann zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks gemäß § 138 Abs. 4 BewG dienen, wenn das FG die Fehler ohne Einschaltung weiterer Sachverständiger berichtigen kann . 2. NV: Ist ein Gutachten nicht zum Nachweis von Mängeln geeignet, können die Mängel nicht bei der Feststellung des Grundbesitzwerts berücksichtigt werden .
  • BFH, Urt. v. 01.09.2016 – VI R 67/14 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH kann auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert . 2. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis und an dessen tatsächliche …
  • BFH, Urt. v. 27.08.2014 – II R 43/12 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Wird im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH ein Dritter zur Übernahme des neuen Gesellschaftsanteils zugelassen, kann eine freigebige Zuwendung der Altgesellschafter an den Dritten vorliegen, wenn der gemeine Wert des Anteils die zu leistende Einlage übersteigt. Eine freigebige Zuwendung der Gesellschafter von Altgesellschaftern an den Dritten kommt nicht in Betracht . 2. Auf den Erwerb des …
  • BFH, Beschl. v. 09.07.2012 – III B 66/11 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Rügt das Finanzamt einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht, ohne selbst Anträge auf weitere Sachaufklärung gestellt zu haben, sind für eine ordnungsgemäße Rüge insbesondere Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen . 2. NV: Mit der Rüge, das FG habe es trotz entsprechender Anhaltspunkte …

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