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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 31 BewG – Bewertung von ausländischem Sachvermögen

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 9 (gemeiner Wert). Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.

(2) Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 BewG verweisen

Rechtsprechung zu § 31 BewG

3 Entscheidungen zitieren § 31 BewG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 30.06.2010 – VI R 35/09 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Ein eigengenutztes Wohnhaus ist ebenso wie ein Angehörigen überlassenes Wohnhaus als Vermögen des Unterhaltsempfängers mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen (entgegen R 33a.1 EStR) . 2. Der Wert des Vermögens einer unterhaltenen Person ist in der Regel bis zu einem Wert von 15.500 € gering; diese Wertgrenze ist bei Zahlungen ins Ausland entsprechend der sog. Ländergruppeneinteilung an die …
  • EuGH, Urt. v. 17.01.2008 – C-256/06 · Zweite Kammer

    Theodor Jäger gegen Finanzamt Kusel-Landstuhl. Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG) - Erbschaftsteuer - Bewertung des zum Nachlass gehörenden Vermögens - Land- und forstwirtschaftlicher …

  • EuGH, Urt. v. 12.10.2023 – C-670/21 · Erste Kammer

    BA gegen Finanzamt X. Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Freier Kapitalverkehr – Art. 63 bis 65 AEUV – Erbschaftsteuer – Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern – In einem Drittland belegene Grundstücke – Günstigere steuerliche Behandlung der in einem Mitgliedstaat …

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