Zum Inhalt springen
Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 10 BewG – Begriff des Teilwerts

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 BewG verweisen

Rechtsprechung zu § 10 BewG

8 Entscheidungen zitieren § 10 BewG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 14.10.2020 – II R 4/19 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Für die Ermittlung der Gebäudenormalherstellungskosten eines SB-Markts im Beitrittsgebiet ist der Raum unterhalb der Traufe voll anzurechnen. 2. Befinden sich unterhalb der Traufe Versorgungsleitungen, die mittels einer abgehängten Decke der Sicht entzogen sind, steht dies der Vollanrechnung nicht entgegen.
  • BFH, Urt. v. 27.05.2020 – II R 38/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet sind für ihre restliche Laufzeit verfassungsrechtlich hinzunehmen. 2. Mit dieser Maßgabe stellen die gleichlautenden Ländererlasse betreffend die Bewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet zulässige, typisierte Schätzungen des gemeinen Werts dar. 3. Die Ertragsarmut eines Bewertungsobjekts kann nicht im Rahmen des …
  • BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Den Inhalt geltenden Rechts kann der Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren. 2. Eine nachträgliche, klärende Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber ist grundsätzlich als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn dadurch eine in der …
  • BVerfG, Beschl. v. 07.11.2006 – 1 BvL 10/02 – · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den …
  • EuGH, Urt. v. 29.04.2004 – C-387/01 · Sechste Kammer

    Harald Weigel und Ingrid Weigel gegen Finanzlandesdirektion für Vorarlberg. Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgerichtshof - Österreich. Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einfuhr von Kraftfahrzeugen - Normverbrauchsabgabe - Zölle und Abgaben gleicher Wirkung - Diskriminierende Besteuerung - …

  • BFH, Beschl. v. 03.06.2020 – II B 54/19 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. 2. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Es ist Aufgabe des …

Weitere Entscheidungen zu § 10 BewG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 10 BewG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 10 BewG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten