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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 8 BewG – Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 BewG verweisen

Rechtsprechung zu § 8 BewG

Eine Entscheidung zitiert § 8 BewG.

  • BFH, Urt. v. 02.03.2011 – II R 5/09 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Selbständig und nachhaltig tätige Erfinder erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit. 2. NV: Der Tod eines Freiberuflers führt nicht zur zwangsweisen Aufgabe seines Betriebs. 3. NV: Zum betrieblichen Anlagevermögen gehörende Patente sind bei der Bemessung der Erbschaftsteuer nach dem vor 2009 geltenden Recht nicht anzusetzen, wenn sie ertragsteuerrechtlich nicht …

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