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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 7 BewG – Auflösend bedingte Lasten

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.

(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 BewG verweisen

Rechtsprechung zu § 7 BewG

Eine Entscheidung zitiert § 7 BewG.

  • BFH, Beschl. v. 29.08.2018 – II B 9/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Bei Erwerb eines mit einem Erbbauzinsanspruch verbundenen Grundstücks unterliegt nur der Teil des Kaufpreises der Grunderwerbsteuer, der nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs verbleibt. 2. NV: Die Bewertung dieses Erbbauzinsanspruchs richtet sich nach § 13 Abs. 1 BewG. 3. NV: Der Jahreswert richtet sich nach dem zivilrechtlichen Anspruch auf den Erbbauzins, wie er zum …

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