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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 13 BewG – Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.

(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten.

(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 BewG verweisen

Rechtsprechung zu § 13 BewG

31 Entscheidungen zitieren § 13 BewG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 29.08.2018 – II B 9/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Bei Erwerb eines mit einem Erbbauzinsanspruch verbundenen Grundstücks unterliegt nur der Teil des Kaufpreises der Grunderwerbsteuer, der nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs verbleibt. 2. NV: Die Bewertung dieses Erbbauzinsanspruchs richtet sich nach § 13 Abs. 1 BewG. 3. NV: Der Jahreswert richtet sich nach dem zivilrechtlichen Anspruch auf den Erbbauzins, wie er zum …
  • BFH, Beschl. v. 05.01.2011 – I B 118/10 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Es unterliegt keinem Zweifel, dass auch auf unbestimmte Zeit gewährte Gesellschafterdarlehen, die erst wenige Monate vor dem Bilanzstichtag gegeben wurden und die mit einer Frist von drei Monaten kündbar sind, abzuzinsen sind, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, die Darlehen würden nicht gekündigt werden . 2. NV: Die mutmaßliche …
  • BFH, Urt. v. 27.11.2013 – II R 25/12 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: In der zinslosen Gewährung eines Darlehens liegt bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Gegenstand der Zuwendung ist dabei der kapitalisierte Nutzungsvorteil (ständige Rechtsprechung) . 2. NV: Dem Vorliegen einer freigebigen Zuwendung steht es nicht entgegen, dass das zinslose Darlehen im Zusammenhang mit der Eingehung einer …
  • BFH, Urt. v. 14.07.2020 – VIII R 3/17 · 8. Senat

    Leitsatz: Auch bei der teilentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks und Gebäudes des Privatvermögens gegen eine Veräußerungszeitrente fließen dem Veräußerer von Beginn an steuerpflichtige Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert der Rentenforderung zu Beginn und zum Ende des Streitjahres (sog. Tilgungsanteil) …
  • BFH, Beschl. v. 23.04.2020 – II B 80/19 · 2. Senat

    Leitsatz: NV: Wird ein Erbbaurecht gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungszeit .
  • BFH, Urt. v. 22.01.2020 – II R 41/17 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte, in der nicht der Erblasser, sondern dritte Personen bestattet sind, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn sich bereits der Erblasser für die Dauer des Nutzungsrechts zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist . 2. Abzugsfähig sind die am Bestattungsort üblichen Grabpflegekosten für die Laufzeit …

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