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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 14 BewG – Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.

(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter

  • 1. bis zu 30 Jahren

nicht mehr als 10 Jahre,

  • 2. von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren

nicht mehr als 9 Jahre,

  • 3. von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren

nicht mehr als 8 Jahre,

  • 4. von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren

nicht mehr als 7 Jahre,

  • 5. von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren

nicht mehr als 6 Jahre,

  • 6. von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren

nicht mehr als 5 Jahre,

  • 7. von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren

nicht mehr als 4 Jahre,

  • 8. von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren

nicht mehr als 3 Jahre,

  • 9. von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren

nicht mehr als 2 Jahre,

  • 10. von mehr als 90 Jahren

nicht mehr als 1 Jahr

bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.

(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.

(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 BewG verweisen

Rechtsprechung zu § 14 BewG

14 Entscheidungen zitieren § 14 BewG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • FG München, Urt. v. 02.01.2025 – 4 K 680/23 · 4. Senat

    Grundstücksübertragung im Wege der gemischten Schenkung gegen eine aufschiebend bedingte Rentenlast: Keine Abzinsung der Rentenlast der Grundstückserwerberin für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung

  • BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 19/19 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Verrentung von Kapitalbeträgen unter Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln nach § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 und der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG 2008 verstößt gegen den gemäß Art. 157 AEUV gewährleisteten unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit. 2. Die Unvereinbarkeit von nationalen Regelungen mit Art. 157 AEUV führt bei …
  • BFH, Urt. v. 22.10.2014 – II R 4/14 · 2. Senat

    Leitsatz: Wird für eine von Todes wegen erworbene Leibrente nach § 23 Abs. 1 ErbStG die jährliche Besteuerung des Jahreswerts gewählt und fallen die Rentenzahlungen später wegen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Verpflichteten aus, kann eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer für die Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 163 Satz 1 AO gerechtfertigt sein, wenn der …
  • BFH, Urt. v. 15.12.2010 – II R 41/08 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Berechnung des Höchstwerts i.S. des § 16 BewG ist bei einem bebauten Grundstück auf die Gesamtregelung des § 146 BewG einschließlich der Mindestwertregelung des § 146 Abs. 6 BewG abzustellen. 2. Eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke des § 16 BewG ist entbehrlich, wenn aufgrund eines bereits gesondert festgestellten Grundbesitzwerts eine weitere gesonderte …
  • BFH, Urt. v. 05.05.2010 – II R 16/08 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Pensionsanspruch, den die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft mit dessen Ableben aufgrund einer dem Gesellschafter erteilten Pensionszusage der Gesellschaft erwarb, war erbschaftsteuerrechtlich als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter-Witwe mit dem Steuerbilanzwert nach § 109 Abs. 1 BewG vor 2009 anzusetzen . 2. Maßgebend war der …
  • BFH, Urt. v. 14.01.2026 – II R 35/23 · 2. Senat

    Leitsatz: Der Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes in Höhe von 5,5 % verstößt bei der Bewertung einer auf die Lebensdauer des Berechtigten zu entrichtenden monatlichen Geldrente für Zwecke der Schenkungsteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

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