Ist ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt, der Sprache, in der die Niederschrift aufgenommen wird, nicht hinreichend kundig und ist dies in der Niederschrift festgestellt, so muß eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden, die der Niederschrift beigefügt werden soll. Der Erblasser kann hierauf verzichten; der Verzicht muß in der Niederschrift festgestellt werden.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
§ 32 BeurkG – Sprachunkundige
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 32 BeurkG verweisen
- § 33 BeurkG – Besonderheiten beim Erbvertrag
- § 34 BeurkG – Verschließung, Verwahrung
- § 2249 BGB – Nottestament vor dem Bürgermeister
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