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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 31 BeurkG – Ausschluss der elektronischen Niederschrift

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 31 BeurkG

Eine Entscheidung zitiert § 31 BeurkG.

  • BVerfG, Beschl. v. 19.01.1999 – 1 BvR 2161/94 · 1. Senat

    Leitsatz: Der generelle Ausschluß schreib- und sprechunfähiger Personen von der Testiermöglichkeit in den §§ 2232, 2233 BGB, 31 BeurkG verstößt gegen die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das Benachteiligungsverbot für Behinderte in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

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