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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 33 BeurkG – Besonderheiten beim Erbvertrag

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 bis 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.