Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 bis 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
§ 33 BeurkG – Besonderheiten beim Erbvertrag
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 bis 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.