Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz
§ 36 BetrVG – Geschäftsordnung
Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 36 BetrVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 36 BetrVG? Zitiere den Wortlaut.“