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Zitierfest

BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz

§ 36 BetrVG – Geschäftsordnung

Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 36 BetrVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 36 BetrVG? Zitiere den Wortlaut.“

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