Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz
§ 31 BetrVG – Teilnahme der Gewerkschaften
Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 31 BetrVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 31 BetrVG? Zitiere den Wortlaut.“