Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz
§ 32 BetrVG – Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 32 BetrVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 32 BetrVG? Zitiere den Wortlaut.“