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Zitierfest

BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz

§ 32 BetrVG – Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 32 BetrVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 32 BetrVG? Zitiere den Wortlaut.“

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