In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.
BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz
§ 109a BetrVG – Unternehmensübernahme
Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 109a BetrVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 109a BetrVG? Zitiere den Wortlaut.“