Zum Inhalt springen
Zitierfest

BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz

§ 109a BetrVG – Unternehmensübernahme

Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.

In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 109a BetrVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 109a BetrVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten