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Zitierfest

BEEG · Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

§ 26 BEEG – Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten und Zweiten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 26 BEEG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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