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Zitierfest

BEEG · Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

§ 25 BEEG – Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat:

  • 1. Tag und Ort der Geburt des Kindes,
  • 2. Geburtsname und Vornamen des Kindes,
  • 3. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 25 BEEG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 25 BEEG? Zitiere den Wortlaut.“

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