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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 29 BBiG – Persönliche Eignung

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

  • 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 29 BBiG verweisen

  • § 3 BBiG – Anwendungsbereich
  • § 33 BBiG – Untersagung des Einstellens und Ausbildens
  • § 60 BBiG – Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
  • § 68 BBiG – Personenkreis und Anforderungen

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