(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ohne die erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule betreibt oder leitet,
- 2. gegen die Pflicht verstößt, die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit von Lehrkräften unverzüglich dem staatlichen Schulamt anzuzeigen,
- 3. eine gemäß § 125 anzeigepflichtige Ergänzungsschule oder eine gemäß § 127 Abs. 1 anzeigepflichtige freie Einrichtung betreibt oder leitet und es unterlässt, diese Schule oder Einrichtung dem für Schule zuständigen Ministerium anzuzeigen oder
- 4. der Bestimmung des § 118 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das staatliche Schulamt.