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Zitierfest

BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002

§ 128 BbgSchulG – Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. ohne die erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule betreibt oder leitet,
  • 2. gegen die Pflicht verstößt, die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit von Lehrkräften unverzüglich dem staatlichen Schulamt anzuzeigen,
  • 3. eine gemäß § 125 anzeigepflichtige Ergänzungsschule oder eine gemäß § 127 Abs. 1 anzeigepflichtige freie Einrichtung betreibt oder leitet und es unterlässt, diese Schule oder Einrichtung dem für Schule zuständigen Ministerium anzuzeigen oder
  • 4. der Bestimmung des § 118 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das staatliche Schulamt.

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