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Zitierfest

BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002

§ 127 BbgSchulG – Freie Einrichtungen und Privatunterricht

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.

(1) Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen, die keinen schulischen Charakter haben, unterliegen einer Anzeigepflicht beim staatlichen Schulamt, wenn sie gewerblich betrieben werden und dabei auch regelmäßig Minderjährige betreffen.

(2) Auf den gleichzeitigen Unterricht mit weniger als vier Personen finden die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung.

(3) Im Übrigen unterliegen freie Einrichtungen und der Privatunterricht nur den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Bestimmungen. Verstoßen Leiterinnen oder Leiter oder Lehrkräfte gegen solche Bestimmungen, kann das staatliche Schulamt die Errichtung oder Fortführung der freien Einrichtungen oder die Erteilung von Privatunterricht untersagen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 127 BbgSchulG verweisen