Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen in den Fällen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018
§ 20 BbgBO – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 20 BbgBO verweisen
- § 16c BbgBO – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten sowie nicht-seriengefertigten Bauprodukten
- § 17 BbgBO – Verwendbarkeitsnachweise
- § 86 BbgBO – Rechtsvorschriften
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 20 BbgBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 20 BbgBO? Zitiere den Wortlaut.“