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Zitierfest

BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018

§ 20 BbgBO – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen in den Fällen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 BbgBO verweisen

  • § 16c BbgBO – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten sowie nicht-seriengefertigten Bauprodukten
  • § 17 BbgBO – Verwendbarkeitsnachweise
  • § 86 BbgBO – Rechtsvorschriften

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