Zum Inhalt springen
Zitierfest

BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018

§ 16c BbgBO – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten sowie nicht-seriengefertigten Bauprodukten

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen.

(2) Ein Bauprodukt, das unter den Voraussetzungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2024/3110 ohne Leistungs- und Konformitätserklärung und ohne CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt wird, muss den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen.

(3) Die §§ 17 bis 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) 2024/3110 tragen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16c BbgBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16c BbgBO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten