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Zitierfest

BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018

§ 17 BbgBO – Verwendbarkeitsnachweise

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis nach den §§ 18 bis 20 ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

  • 1. es für dieses keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
  • 2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 86a Absatz 2 Nummer 3 wesentlich abweicht oder
  • 3. eine Verordnung nach § 86 Absatz 4a es vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

  • 1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
  • 2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 86a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 BbgBO verweisen

  • § 16c BbgBO – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten sowie nicht-seriengefertigten Bauprodukten
  • § 18 BbgBO – Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
  • § 20 BbgBO – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
  • § 65a BbgBO – Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten
  • § 65d BbgBO – Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren
  • § 86 BbgBO – Rechtsvorschriften
  • § 86a BbgBO – Technische Baubestimmungen