Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.
BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018
§ 3 BbgBO – Allgemeine Anforderungen
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 3 BbgBO verweisen
- § 2 BbgBO – Begriffe
- § 16a BbgBO – Bauarten
- § 16b BbgBO – Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
- § 20 BbgBO – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
- § 51 BbgBO – Sonderbauten
- § 67 BbgBO – Abweichungen
- § 86 BbgBO – Rechtsvorschriften
- § 86a BbgBO – Technische Baubestimmungen
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