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Zitierfest

BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018

§ 3 BbgBO – Allgemeine Anforderungen

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 BbgBO verweisen

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