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Zitierfest

BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018

§ 51 BbgBO – Sonderbauten

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Die Anforderungen nach Satz 1 können sich insbesondere erstrecken auf

  • 1. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
  • 2. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Grundstücke,
  • 3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
  • 4. die Anlage von Zu- und Abfahrten,
  • 5. die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,
  • 6. Brandschutzanlagen, -einrichtungen und –vorkehrungen,
  • 7. die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen,
  • 8. die Beleuchtung und Energieversorgung,
  • 9. die Lüftung und Rauchableitung,
  • 10. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
  • 11. die Wasserversorgung,
  • 12. die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen,
  • 13. die notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellplätze für Fahrräder,
  • 14. die barrierefreie Nutzbarkeit,
  • 15. die zulässige Zahl der Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
  • 16. die Zahl der Toiletten für Besucher,
  • 17. Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts,
  • 18. weitere zu erbringende Bescheinigungen,
  • 19. die Bestellung und Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter,
  • 20. den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,
  • 21. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind.