An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Die Anforderungen nach Satz 1 können sich insbesondere erstrecken auf
- 1. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
- 2. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Grundstücke,
- 3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
- 4. die Anlage von Zu- und Abfahrten,
- 5. die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,
- 6. Brandschutzanlagen, -einrichtungen und –vorkehrungen,
- 7. die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen,
- 8. die Beleuchtung und Energieversorgung,
- 9. die Lüftung und Rauchableitung,
- 10. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
- 11. die Wasserversorgung,
- 12. die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen,
- 13. die notwendigen Stellplätze und notwendigen Abstellplätze für Fahrräder,
- 14. die barrierefreie Nutzbarkeit,
- 15. die zulässige Zahl der Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
- 16. die Zahl der Toiletten für Besucher,
- 17. Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts,
- 18. weitere zu erbringende Bescheinigungen,
- 19. die Bestellung und Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter,
- 20. den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,
- 21. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind.